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E1ENorm
11992E059 EGV Art59;Beachte
KEINVORABANTRAGRechtssatz
Keine Bestimmung des EGV garantiert die völlige Freiheit des Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Glücksspiele. Das Glücksspielmonopol ist auch ein nach Art 90 Abs 2 EGV in die Befugnis der Mitgliedstaaten gestelltes, in Österreich innerhalb der Grenzen dieses Staates eingerichtetes Finanzmonopol, das nach den nationalen Bestimmungen weder dem Staat selbst noch dem aufgrund einer Übertragung des Rechtes berechtigten Konzessionsinhaber gestattet, dieses Monopol in anderen Mitgliedstaaten auszuüben. Selbst wenn der Umstand, daß Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten oder Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten am Glücksspiel in Österreich teilnehmen können, dem grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zuzurechnen wäre, läge in dem Umstand, daß ein Konzessionswerber durch die Grundkapitalsbeschränkungsregel des GSpG 1989 an der Erwerbung einer Konzession gehindert wird, keine Beeinträchtigung von Rechten aus der Dienstleistungsfreiheit, weil der Konzessionswerber hiedurch nicht spezifisch daran gehindert wird, im Inland dem Ausländer gegenüber die Dienstleistung zu erbringen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 692J0275 Schindler VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170175.X03Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011