RS Vwgh 1998/12/21 96/17/0098

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §38 Abs1;
DevG §20 Abs1 idF 1992/034;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführende Bank durch die (bescheidförmige) Verpflichtung einer Korrespondenzbank zur devisenrechtlichen Offenlegung von Konten der beschwerdeführenden Bank in dem ihr zustehenden Recht auf Wahrung des Bankgeheimnisses verletzt wurde. Die Interessensphäre der beschwerdeführenden Bank, die wiederum die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ihren Kunden gegenüber wahrzunehmen hat, ist jedenfalls "mittelbar betroffen". Vor allem ist aber zu beachten, dass die OeNB die Einsicht in die Unterlagen der Korrespondenzbank ausdrücklich unter Hinweis auf die beschwerdeführende Bank begehrte, der Geheimnisherr der Beh also bei ihrer Entscheidung bekannt war. In diesem Fall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit und die Beschwerdelegitimation gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996170098.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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