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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §38 Abs1;Rechtssatz
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführende Bank durch die (bescheidförmige) Verpflichtung einer Korrespondenzbank zur devisenrechtlichen Offenlegung von Konten der beschwerdeführenden Bank in dem ihr zustehenden Recht auf Wahrung des Bankgeheimnisses verletzt wurde. Die Interessensphäre der beschwerdeführenden Bank, die wiederum die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ihren Kunden gegenüber wahrzunehmen hat, ist jedenfalls "mittelbar betroffen". Vor allem ist aber zu beachten, dass die OeNB die Einsicht in die Unterlagen der Korrespondenzbank ausdrücklich unter Hinweis auf die beschwerdeführende Bank begehrte, der Geheimnisherr der Beh also bei ihrer Entscheidung bekannt war. In diesem Fall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit und die Beschwerdelegitimation gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170098.X02Im RIS seit
20.11.2000