RS Vfgh 1998/9/29 B1013/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Wr BauO 1930 §9 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Der Instanzenzug ist nicht erschöpft, solange die Möglichkeit gegeben ist, den Bekanntgabebescheid im Wege einer Berufung gegen eine Entscheidung über ein Ansuchen um Abteilungsbewilligung oder Baubewilligung zu bekämpfen (vgl VfSlg 4145,4146/1962). Dies muß auch für §9 Abs7 Wr BauO 1930 in geltender Fassung zutreffen, weil es den Beschwerdeführern - gleichermaßen - freisteht, den Bekanntgabebescheid mit Berufung anzufechten, wenngleich erst gemeinsam mit einem solchen Rechtsmittel gegen einen Bescheid, der sich auf die in Rede stehende Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gründet (vgl VfSlg 9355/1982).

Entscheidungstexte

  • B 1013/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 B 1013/98

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Baurecht, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Verwaltungsverfahren, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1013.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98B01013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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