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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 5 StVO handelt es sich um einen der gröbsten Verstöße gegen dieses Gesetz (Hinweis E 5. September 1996, 95/18/0976, ergangen zum FrG 1993) iSd Art 8 Abs 2 MRK (Schutz der öffentlichen Ordnung,Verhinderung strafbarer Handlungen). Deshalb ist bei einem Fremden, der sich seit 1990 rechtmäßig in Österreich aufhält, mit seinen Eltern und Geschwistern zusammenlebt, einer Arbeit nachgeht und einmal wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO und ein anderes Mal wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO rechtskräftig bestraft wurde, das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 37 Abs 1 FrG 1997 zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180258.X03Im RIS seit
12.06.2001