RS Vwgh 1998/12/21 95/18/0379

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §41;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich ein Fremder zum Zeitpunkt der Erlassung eines Ausweisungsbescheides in Haft (Schubhaft) befand, stellt für sich allein genommen kein unvorhersehbares oder unabwendbares, die Einhaltung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen diesen Ausweisungsbescheid verhinderndes Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar (Hinweis EB E 23.6.1998, 97/21/0770). Für die Beurteilung der Frage, ob der Fremde durch die (für ihn behauptetermaßen unvorhersehbare) Schubhaft an der fristgerechten Erhebung einer Berufung gegen die Ausweisung gehindert war, kommt es vielmehr darauf an, ob die näheren Umstände dieser Haft tatsächlich der Erhebung des Rechtsmittels entgegenstanden. (Hier: Ein Vorbringen des Fremden, dass während der Schubhaft im Polizeigefangenenhaus "Telefonnummern von Rechtsbeiständen" nicht aufgelegen seien und den Häftlingen kein Telefonbuch zugänglich gewesen sei, dass Anrufe im "Wiener ai-Büro" lediglich "protokolliert" worden seien und dass eine Rechtsberatung seitens amnesty international erst stattgefunden hätte, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer einen "Schubhaftbesuch" durchgeführt hätte und Telefonanrufe für Schubhäftlinge nur sehr selten, und dann auf wenige Minuten begrenzt, möglich gewesen seien, hätte der Beh Anlass geben müssen, auf die vorgebrachten Haftumstände näher einzugehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995180379.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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