RS Vwgh 1998/12/21 95/18/1111

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 3 AVG ist im konkreten Fall zu verneinen, weil es sich bei der Frage, ob ein "rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht" (§ 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993), nicht um eine Vorfrage iSd § 38 AVG handelt. (Hier: Der Fremde beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem sein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes abgelehnt worden war, mit der Begründung, der VwGH habe ein weiteres, auch noch vor Ergehen des Berufungsbescheides im Aufenthaltsbewilligungsverfahren erlassenes Aufenthaltsverbot aufgehoben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995181111.X03

Im RIS seit

07.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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