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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 3 AVG ist im konkreten Fall zu verneinen, weil es sich bei der Frage, ob ein "rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht" (§ 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993), nicht um eine Vorfrage iSd § 38 AVG handelt. (Hier: Der Fremde beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem sein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes abgelehnt worden war, mit der Begründung, der VwGH habe ein weiteres, auch noch vor Ergehen des Berufungsbescheides im Aufenthaltsbewilligungsverfahren erlassenes Aufenthaltsverbot aufgehoben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995181111.X03Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011