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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/22 90/13/0160 7Stammrechtssatz
Die Pflicht, einen Bescheid schlüssig zu begründen, stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Gerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170180.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012