RS Vfgh 1998/9/29 B1311/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Es handelt sich nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens, wenn der Einschreiter, wiewohl ihm - wie er selbst einräumt - die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit bewußt war, es dabei bewenden ließ, einen Kollegen, der es übernommen hatte, die Beschwerdeverfassung durch den in Aussicht genommenen Rechtsanwalt zu veranlassen, ohne jeglichen Hinweis auf diese besondere Dringlichkeit (brieflich) "um Weiterleitung" zu ersuchen. Im Hinblick auf die besonderen Umstände seines Falles hätte der Einschreiter weiter darum besorgt sein müssen, daß dem Rechtsanwalt das Ersuchen um Beschwerdeverfassung rechtzeitig zugeht.

Entscheidungstexte

  • B 1311/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 B 1311/98

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1311.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98B01311_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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