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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Es handelt sich nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens, wenn der Einschreiter, wiewohl ihm - wie er selbst einräumt - die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit bewußt war, es dabei bewenden ließ, einen Kollegen, der es übernommen hatte, die Beschwerdeverfassung durch den in Aussicht genommenen Rechtsanwalt zu veranlassen, ohne jeglichen Hinweis auf diese besondere Dringlichkeit (brieflich) "um Weiterleitung" zu ersuchen. Im Hinblick auf die besonderen Umstände seines Falles hätte der Einschreiter weiter darum besorgt sein müssen, daß dem Rechtsanwalt das Ersuchen um Beschwerdeverfassung rechtzeitig zugeht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1311.1998Dokumentnummer
JFR_10019071_98B01311_01