Index
E1ENorm
11992E085 EGV Art85;Beachte
KEINVORABANTRAGRechtssatz
Die Einrichtung von Finanzmonopolen ist durch Art 90 Abs 2 EGV in die Befugnis der Mitgliedstaaten gestellt und damit auch die in ihrem finanzpolitischen Interesse gelegene Ausgestaltung dieses Monopols. Wenn der österreichische Gesetzgeber daher im Rahmen dieser Zielbestimmung der Meinung war, durch eine einzige Konzession an einen Konzessionär (die Mitbeteiligte) das beste Einnahmeergebnis erzielen zu können, so steht dem grundsätzlich Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Daß eine solche Maßnahme an sich bereits Verstöße gegen Art 85, Art 86 EGV herbeiführe oder bereits herbeigeführt habe, also Kartelle bzw abgestimmte Verhaltensweisen geschaffen habe, die geeignet sind, aus einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist durch das Sachvorbringen nicht hervorgekommen. Von einer Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung konnte wegen der durch den EGV und die Rechtsprechung des EuGH klaren und zweifelsfreien Gemeinschaftsrechtslage abgesehen werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 692J0275 Schindler VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170175.X05Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011