RS Vfgh 1998/9/29 G133/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

24 Strafrecht
24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
JGG ArtIX Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Übergangsbestimmung in der Jugendgerichtsbarkeit mangels Legitimation; anhängiges Gerichtsverfahren bereits abgeschlossen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des ArtIX Abs1 JGG; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Ein - vom Gericht offensichtlich als Wiederaufnahmsbegehren beurteilter und zudem auch auf §410 StPO gestützter - Antrag des Verurteilten (§353 Z2 StPO) auf Herabsetzung der verhängten 20-jährigen Haftstrafe auf 15 Jahre wurde gemäß ArtIX Abs1 JGG abgewiesen. Gegen diesen Beschluß stand dem Antragsteller - wie das angerufene Gericht der Beschlußbegründung beifügte - das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§357 StPO). Der Verurteilte hatte also - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in dem ihm gegenüber ergangenen Beschluß VfSlg. 14170/1996 aussprach - die Möglichkeit, im Verfahren vor der zweiten Instanz seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ArtIX Abs1 JGG vorzutragen und die Stellung eines amtswegigen Aufhebungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Entscheidungstexte

  • G 133/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 G 133/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Strafprozeßrecht, Jugendgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G133.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98G00133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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