RS Vwgh 1998/12/21 98/18/0209

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird in einem Bescheid, mit dem der Fremde gem § 33 Abs 1 FrG 1997 ausgewiesen wird, zur Frage des Ermessens lediglich festgehalten, dass die Ausweisung auf Grund des unberechtigten Aufenthaltes und der Unmöglichkeit der Legalisierung vom Inland aus "erforderlich" sei, so stellt dies keine ausreichende Begründung der Ermessensentscheidung dar (Hinweis EB E 17.9.1998, 98/18/0175). (Hier: Der Fremde bringt im Verwaltungsverfahren vor, sich lange Zeit im Inland "aufopfernd" um die Pflege und Betreuung seiner geistig schwer behinderten Mutter, die österreichische Staatsbürgerin gewesen sei, gekümmert zu haben; diese Tätigkeit habe ihn derart in Anspruch genommen, dass er die rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unterlassen habe. Er habe für seinen 78-jährigen, schwerkranken Vater Hausbesorgertätigkeiten verrichtet, um die Kündigung der Hausbesorgerwohnung zu vermeiden; ohne seine Mithilfe wäre der Vater der Obdachlosigkeit preisgegeben gewesen. Er habe sich weiters in der Zeit ab 1972 überwiegend im Inland aufgehalten. Da diese Umstände in ihrem Zusammenhalt bei der Ermessensentscheidung von Bedeutung sein können, kommt dem dargestellten Begründungsmangel Relevanz zu.)

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180209.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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