RS Vwgh 1998/12/21 97/17/0175

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
34 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GSpG 1989 §14 Abs2 idF 1993/695 ;
StGG Art6;

Rechtssatz

Aufgrund der besonderen Umstände des Betriebs von Glücksspielen (Hinweis VfSlg 12165/1989) hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß das GSpG 1989 die Vergabe einer einzigen Lotteriekonzession und ein Stammkapital von 300 Millionen Schilling normiert. Die Kapitalausstattung erscheint aufgrund des Investitionsaufwandes (für die Aufnahme und Durchführung der Ausspielungen), der zu befriedigenden Spieleransprüche und der Abgabenansprüche des Bundes keineswegs als überhöht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170175.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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