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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Aufgrund der besonderen Umstände des Betriebs von Glücksspielen (Hinweis VfSlg 12165/1989) hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß das GSpG 1989 die Vergabe einer einzigen Lotteriekonzession und ein Stammkapital von 300 Millionen Schilling normiert. Die Kapitalausstattung erscheint aufgrund des Investitionsaufwandes (für die Aufnahme und Durchführung der Ausspielungen), der zu befriedigenden Spieleransprüche und der Abgabenansprüche des Bundes keineswegs als überhöht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170175.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011