RS Vfgh 1998/9/29 B1287/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Nö NaturschutzG §5
VfGG §85 Abs2
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Eisenbahnrecht
VfGG §85 Abs2 / Natur- und Landschaftsschutz

Leitsatz

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung des Semmering-Basistunnels und die Untersagung dieses Projekts; keine ausreichenden Darlegungen hinsichtlich eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerdesache gegen die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag im Landschaftsschutzgebiet "Rax-Schneeberg" und gegen die Untersagung des Projekts Semmering-Basistunnel.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erkennt zutreffend, daß die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung eine fehlende naturschutzrechtliche Bewilligung auch während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu ersetzen vermöchte und daher insoweit von vornherein nicht in Betracht käme.

Selbst wenn man hinsichtlich des Ausspruches über die Untersagung des Vorhabens die diesbezügliche Auffassung der Beschwerdeführerin teilte, daß ihr Vorhaben in Wahrheit nicht der Bewilligungspflicht nach dem Nö NaturschutzG unterliege (eine Frage, die erst durch das Hauptverfahren zu klären sein wird), kann es auf sich beruhen, ob es zulässig wäre, schon für die Beschlußfassung über die aufschiebende Wirkung (dh noch während der rechtlichen Existenz des angefochtenen Bescheides, soweit dieser auf der Grundlage einer Bewilligungspflicht des Vorhabens nach dem Nö NaturschutzG diese Bewilligung versagt) davon auszugehen, daß das Projekt nicht den Vorschriften des Nö NaturschutzG unterliegt und ob es - unter dieser Prämisse - weiters zulässig wäre, gegen den Ausspruch über die Untersagung des Projektes einstweiligen Rechtsschutz durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren: die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich lediglich auf die Wichtigkeit des Projektes für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes im fraglichen Streckenabschnitt und auf die überörtliche Bedeutung des Projektes unter gesamteuropäischen Gesichtspunkten beziehen, sind nämlich nicht geeignet darzutun, daß durch ein Zuwarten mit der weiteren Bauführung für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Eisenbahnrecht, Naturschutz, Landschaftsschutz, Eingriffe bewilligungspflichtige, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1287.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98B01287_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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