Rechtsträger, der gemäss § 47 Abs 5 VwGG zum Kostenersatz verpflichtet und berechtigt ist, ist in Angelegenheiten des Art 10 Abs 1 B-VG der Bund, da hinsichtlich der unabhängigen Verwaltungssenate keine Art 82 Abs 1 B-VG entsprechende Regelung besteht, daß die Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate etwa ausschließlich Landesvollziehung sei. Auch im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zuletzt mit § 76a AVG idF 1998/I/158 vertretene Auffassung, daß die Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate funktionell Bundesvollziehung oder Landesvollziehung sein kann, besteht kein Anlaß, der etwa in den Beschlüssen des VwGH vom 6.5.1998, 96/21/0735, und vom 20.5.1998, 96/03/0174, im Anschluß an Thienel, in Pernthaler (Hrsg), Unabhängige Verwaltungssenate und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 9, vertretenen Auffassung zu folgen.