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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen. Dieses der Wiederaufnahme ganz allgemein zu Grunde liegende Ziel kann im konkreten Fall nicht (mehr) erreicht werden; der das Verfahren rechtskräftig abschließende Bescheid wurde durch ein Erkenntnis des VwGH beseitigt. Der Bf kann bzw konnte im Berufungsverfahren alles vorbringen, worauf er seinen Wiederaufnahmeantrag stützt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995181111.X02Im RIS seit
07.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011