RS Vfgh 1998/9/29 B3003/97

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung einer neuerlichen selbstverfaßten Beschwerde gegen einen bereits mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpften Bescheid nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung; Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes nur mit einer Beschwerde

Rechtssatz

Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl VfSlg 14122/1995 mit weiteren Judikaturnachweisen und VfGH vom 24.02.97, B5074/96, S 3).

Zurückweisung der Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG.

Entscheidungstexte

  • B 3003/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 B 3003/97

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Rechtskraft, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3003.1997

Dokumentnummer

JFR_10019071_97B03003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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