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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §236;Rechtssatz
Voraussetzung für die persönliche Unbilligkeit ist, daß die besondere Härte gerade durch die Einhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht wird (Hinweis E 21.12.1989, 89/14/0196 zu § 236 BAO; im konkreten Fall führte allein die Einhebung der Gebühr weder zur Notwendigkeit, auf das Liegenschaftsvermögen zu greifen, noch wäre der Nachlaßwerber ohne Einhebung der Gebühr in der Lage, die seinen Angaben nach anfallenden Kanalkosten und Hausreparaturkosten ohne Gefährdung seines Unterhalts oder der Substanz des Liegenschaftsvermögens zu bestreiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170180.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012