RS Vwgh 1998/12/21 98/17/0180

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Veröffentlicht am 21.12.1998
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die persönliche Unbilligkeit ist, daß die besondere Härte gerade durch die Einhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht wird (Hinweis E 21.12.1989, 89/14/0196 zu § 236 BAO; im konkreten Fall führte allein die Einhebung der Gebühr weder zur Notwendigkeit, auf das Liegenschaftsvermögen zu greifen, noch wäre der Nachlaßwerber ohne Einhebung der Gebühr in der Lage, die seinen Angaben nach anfallenden Kanalkosten und Hausreparaturkosten ohne Gefährdung seines Unterhalts oder der Substanz des Liegenschaftsvermögens zu bestreiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170180.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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