RS Vwgh 1998/12/22 98/08/0373

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0374

Rechtssatz

Hat die Vertreterin des Antragstellers ihrem Vorbringen nach zum Zeitpunkt der Abfertigung die inhaltlich bereits geprüfte Beschwerde aufgrund der Krankheit nicht mehr in bezug auf den Mängelbehebungsauftrag geprüft, sondern zweifach mit einer Halbschrift und der Beilage abgefertigt, erhellt daraus, daß die Vertreterin des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abfertigung den vorbereiteten und behauptetermaßen schon geprüften Schriftsatz überhaupt nicht mehr überprüft hat, sondern lediglich unterfertigt und zur Abfertigung übergeben hat. Ein solches Verhalten eines Rechtsanwaltes stellt jedenfalls ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080373.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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