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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0374Rechtssatz
Hat die Vertreterin des Antragstellers ihrem Vorbringen nach zum Zeitpunkt der Abfertigung die inhaltlich bereits geprüfte Beschwerde aufgrund der Krankheit nicht mehr in bezug auf den Mängelbehebungsauftrag geprüft, sondern zweifach mit einer Halbschrift und der Beilage abgefertigt, erhellt daraus, daß die Vertreterin des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abfertigung den vorbereiteten und behauptetermaßen schon geprüften Schriftsatz überhaupt nicht mehr überprüft hat, sondern lediglich unterfertigt und zur Abfertigung übergeben hat. Ein solches Verhalten eines Rechtsanwaltes stellt jedenfalls ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080373.X02Im RIS seit
03.04.2001