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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12;Rechtssatz
Als Hindernis für die Verfügbarkeit bei gegebener Arbeitslosigkeit kommen die für § 12 AlVG nicht maßgebenden Umstände in Betracht, wie zB ein dauernder Auslandsaufenthalt, der eine Vermittlung ausschließt oder das Fehlen einer persönlichen Erreichbarkeit des Arbeitslosen für das Arbeitsmarktservice. Es ist dabei aber auch an Bindungen zu denken, die zwar nicht vom Typus her den Fällen des § 12 AlVG entsprechen, es jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, daß daneben noch eine Tätigkeit unter den üblichen und zumutbaren Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann. Soweit und solange der Arbeitslose eine solche, die Verfügbarkeit hindernde Tätigkeit nicht beendet oder nicht zumindest Umstände eintreten, welche eine Erklärung des Arbeitslosen, nunmehr uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und die Tätigkeit im Falle einer Vermittlung sofort beenden zu können, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen, fehlt es an der genannten Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kreis dieser in Betracht kommenden Umstände läßt sich aufgrund der denkbaren Vielfalt der Lebenssachverhalte abstrakt nicht erschöpfend umschreiben, diese werden aber dadurch gekennzeichnet sein müssen, daß daneben eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im vorerwähnten Sinne nicht erwartet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080106.X05Im RIS seit
18.10.2001