RS Vwgh 1998/12/22 94/08/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs1;
ASVG §59 Abs1;
ASVG §67 Abs10;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0016 E 16. Februar 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/21 95/08/0290 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 59 Abs 1 ASVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl Nr 680), wonach Verzugszinsen zu entrichten sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, schiebt die Fälligkeit dieser Beiträge nicht hinaus. Der Umstand allein, daß § 59 Abs 1 ASVG im Ergebnis eine gewisse Toleranzfrist vorsieht, während derer eine Zahlungsverspätung sanktionslos bleibt, ändert nichts an der gesetzlichen Bestimmung der Fälligkeit (mit Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes) in § 58 Abs 1 ASVG. Der Geschäftsführer einer GmbH hat es zu verantworten, wenn er - ungeachtet des Vorhandenseins von Mitteln, die es ihm ermöglichen, die Löhne und Gehälter zu zahlen, - die Sozialversicherungsbeiträge nicht einmal anteilig befriedigt. Schon dies führt - bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen - zu einer Haftung gem § 67 Abs 10 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994080249.X05

Im RIS seit

19.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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