RS Vwgh 1998/12/22 94/08/0249

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0016 E 16. Februar 1999

Rechtssatz

Die ratio des § 67 Abs 10 ASVG, sowie aber auch das Erfordernis der Sachlichkeit einer gesetzlichen Regelung gebieten es, eine Haftung des Geschäftsführers dann zu verneinen, wenn dieser zwar die Beiträge schuldhaft nicht entrichtet hat, die Beitragsschuld beim Hauptschuldner aber etwa nicht uneinbringlich geworden, sondern verjährt ist. Diesfalls ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa aufgrund eines späteren Insolvenzverfahrens, nicht mehr gegeben. Nur insoweit kann - freilich untechnisch - von einer Akzessorietät von Beitragsschuld und Haftung gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994080249.X03

Im RIS seit

19.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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