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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0016 E 16. Februar 1999Rechtssatz
Die ratio des § 67 Abs 10 ASVG, sowie aber auch das Erfordernis der Sachlichkeit einer gesetzlichen Regelung gebieten es, eine Haftung des Geschäftsführers dann zu verneinen, wenn dieser zwar die Beiträge schuldhaft nicht entrichtet hat, die Beitragsschuld beim Hauptschuldner aber etwa nicht uneinbringlich geworden, sondern verjährt ist. Diesfalls ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa aufgrund eines späteren Insolvenzverfahrens, nicht mehr gegeben. Nur insoweit kann - freilich untechnisch - von einer Akzessorietät von Beitragsschuld und Haftung gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994080249.X03Im RIS seit
19.01.2001