RS Vwgh 1998/12/22 98/08/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §127b;
GSVG 1978 §141;
GSVG 1978 §142;
GSVG 1978 §33;

Rechtssatz

Soweit nicht Beiträge zur Höherversicherung iSd § 33 GSVG besonders entrichtet wurden, werden nur solche, ursprünglich aus anderem Titel entrichtete Beiträge für Höherversicherung "umgewidmet", die ansonsten entweder wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 127b GSVG) oder - im Falle freiwilliger Beiträge - wegen ihres Zusammentreffens mit anderen Versicherungszeiten (§ 42 GSVG) wirkungslos wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080183.X02

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten