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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §127b;Rechtssatz
Soweit nicht Beiträge zur Höherversicherung iSd § 33 GSVG besonders entrichtet wurden, werden nur solche, ursprünglich aus anderem Titel entrichtete Beiträge für Höherversicherung "umgewidmet", die ansonsten entweder wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 127b GSVG) oder - im Falle freiwilliger Beiträge - wegen ihres Zusammentreffens mit anderen Versicherungszeiten (§ 42 GSVG) wirkungslos wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080183.X02Im RIS seit
09.02.2001