RS Vfgh 1998/9/29 G126/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §21 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Strafgefangenen auf Aufhebung der Bestimmung des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mangels Legitimation; Möglichkeit der Anregung zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages im Zuge des strafgerichtlichen Verfahrens

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §21 Abs2 StGB mangels Legitimation.

Wie sich aus dem letzten Satz des angefochtenen §21 Abs2 StGB ergibt, ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zusammen mit dem Ausspruch über die Strafe, und dh: in einem gerichtlichen Urteil, anzuordnen. Dem Antragsteller stand daher die Möglichkeit offen, im Rahmen des gegen ihn geführten strafgerichtlichen Verfahrens, das zu seiner Verurteilung und Unterbringung gemäß §21 Abs2 StGB geführt hat, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §21 Abs2 StGB vorzubringen und beim Obersten Gerichtshof die Stellung eines amtswegigen Prüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Entscheidungstexte

  • G 126/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 G 126/98

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G126.1998

Dokumentnummer

JFR_10019071_98G00126_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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