RS Vwgh 1998/12/22 96/08/0398

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs3;
BPGG 1993 §1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Familienangehörige des Arbeitslosen (hier: die Mutter des Beschwerdeführers) im Bezug des Pflegegeldes steht, stellt für sich noch nicht sicher, daß ihre Versorgung nicht gefährdet ist. Ob der Arbeitslose zur Übernahme der notwendigen Pflegeleistungen verpflichtet ist, ist nicht entscheidend, weil § 9 Abs 3 AlVG die Gefährdung der tatsächlichen Versorgung einer an sich unterhaltsberechtigten Person hintanhalten will. (Hier:

Entscheidend ist, ob der Arbeitslose durch die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung außerhalb seines Wohnortes die von ihm bisher erbrachte notwendige Versorgung seiner pflegebedürftigen Mutter nicht mehr hätte erbringen können. Eine solche Gefährdung ist nur solange anzunehmen, als unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Falles die notwendige Versorgung nicht durch zumutbare Vorkehrungen leicht möglich ist. Erfordert der Pflegebedarf der Mutter des Arbeitslosen jedoch einen solchen zeitlichen Umfang, der auch eine Beschäftigung am Wohnort ausschließen würde und der Arbeitslose nach den tatsächlichen Verhältnissen diese Pflege auch nicht kurzfristig an andere Personen übertragen kann, dann wäre der Arbeitslose iSd § 7 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 1 AlVG nicht verfügbar und hätte schon deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080398.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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