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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Familienangehörige des Arbeitslosen (hier: die Mutter des Beschwerdeführers) im Bezug des Pflegegeldes steht, stellt für sich noch nicht sicher, daß ihre Versorgung nicht gefährdet ist. Ob der Arbeitslose zur Übernahme der notwendigen Pflegeleistungen verpflichtet ist, ist nicht entscheidend, weil § 9 Abs 3 AlVG die Gefährdung der tatsächlichen Versorgung einer an sich unterhaltsberechtigten Person hintanhalten will. (Hier:
Entscheidend ist, ob der Arbeitslose durch die Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigung außerhalb seines Wohnortes die von ihm bisher erbrachte notwendige Versorgung seiner pflegebedürftigen Mutter nicht mehr hätte erbringen können. Eine solche Gefährdung ist nur solange anzunehmen, als unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Falles die notwendige Versorgung nicht durch zumutbare Vorkehrungen leicht möglich ist. Erfordert der Pflegebedarf der Mutter des Arbeitslosen jedoch einen solchen zeitlichen Umfang, der auch eine Beschäftigung am Wohnort ausschließen würde und der Arbeitslose nach den tatsächlichen Verhältnissen diese Pflege auch nicht kurzfristig an andere Personen übertragen kann, dann wäre der Arbeitslose iSd § 7 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 1 AlVG nicht verfügbar und hätte schon deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080398.X03Im RIS seit
18.10.2001