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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Zuweisung ist - vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes und der Verpflichtungen des Arbeitslosen, aufgrund einer solchen Zuweisung ein entsprechend zielgerichtetes Verhalten unverzüglich an den Tag zu legen - schon dann untauglich, wenn sie - gemessen an den Anforderungen des einstellungswilligen Arbeitgebers - von vornherein nicht geeignet ist, die Arbeitslosigkeit zu beenden, weil dann das dem Arbeitslosen zugemutete zielgerichtete Verhalten leerlaufen müßte (Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0414; hier:
Ergebnislosigkeit einer früheren Zuweisung aufgrund des Wohnortes der Arbeitslosen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080252.X02Im RIS seit
18.10.2001