RS Vwgh 1998/12/22 96/08/0252

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Rechtssatz

Eine Zuweisung ist - vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes und der Verpflichtungen des Arbeitslosen, aufgrund einer solchen Zuweisung ein entsprechend zielgerichtetes Verhalten unverzüglich an den Tag zu legen - schon dann untauglich, wenn sie - gemessen an den Anforderungen des einstellungswilligen Arbeitgebers - von vornherein nicht geeignet ist, die Arbeitslosigkeit zu beenden, weil dann das dem Arbeitslosen zugemutete zielgerichtete Verhalten leerlaufen müßte (Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0414; hier:

Ergebnislosigkeit einer früheren Zuweisung aufgrund des Wohnortes der Arbeitslosen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080252.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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