Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §58 Abs1;Rechtssatz
Bezeichnet der Spruch des Bescheides der Gebietskrankenkasse den Haftungzeitraum mit 1. September 1995 bis 31. Oktober 1995 und wurde ausgesprochen, daß der Geschäftsführer für die in diesem Zeitraum fälligen und rückständigen Beiträge im Ausmaß von 90 vH hafte, ergibt sich daraus, daß die Beiträge der vom Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft nicht vorgeschrieben wurden, sondern daß es sich um einen sogenannten "Selbstabrechnerbetrieb" handelt. Demnach sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080349.X01Im RIS seit
20.11.2000