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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0146 1Stammrechtssatz
Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden vestößt ein Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080117.X04Im RIS seit
20.11.2000