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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0016 E 16. Februar 1999Rechtssatz
Sieht man vom Verschulden des Vertreters iSd § 67 Abs 10 ASVG einmal ab, dann ist an sich nur das Entstehen der Beitragsforderung, deren nicht vollständige Berichtigung und in weiterer Folge deren Uneinbringlichkeit Voraussetzung für das Bestehen einer Haftung des Geschäftsführers. Die Rechtsprechung hat das gänzliche oder teilweise Erlöschen der Beitragsforderung, welches zwar nicht auf einen die Beitragspflicht verneinenden Bescheid zurückzuführen ist (diesfalls wäre ja davon auszugehen, daß die Beitragspflicht nie bestanden hat), sondern auf die Verjährung der Beitragsforderung gegenüber dem Dienstgeber als Beitragsschuldner, zum Anlaß genommen, von einer Akzessorietät der Haftung im Verhältnis zur bestehenden Beitragsschuld zu sprechen (Hinweis E 10.6.1981, 2644/80, VwSlg 5600 F/1981, und E 29.6.1992, 91/15/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994080249.X02Im RIS seit
19.01.2001