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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0374Rechtssatz
Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter der antragstellenden Partei obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich bei der Unterfertigung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß, entgegen dem ausdrücklichen Hinweis im Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Übermittlung der vom Antragsteller selbst verfaßten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht und der Mängelbehebungsschriftsatz nur in zweifacher Ausfertigung vorbereitet wurde. Das Außerachtlassen der gegebenenfalls erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt ist als ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden des Vertreters des Antragstellers zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080373.X01Im RIS seit
03.04.2001