RS Vwgh 1998/12/22 96/08/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
49/01 Flüchtlinge
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs3;
AlVG 1977 §7 Abs4;
B-VG Art7;
FlKonv Art33 Abs1;
MRK Art8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0388 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 7 AlVG idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl 1996/201, muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mögliche andere als die dort aufgezählten Aufenthaltstitel nicht bedacht hat (Hinweis E 12.5.1998, 98/08/0033, und das E 19.8.1998, 98/08/0130). Es besteht somit kein Hindernis, eine sogar verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung des § 7 AlVG dahin vorzunehmen, daß - vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen - der Status eines Arbeitslosen, dessen Inlandsaufenthalt rechtlich nicht beendet werden darf, weil er Abschiebungsschutz nach der FlKonv genießt oder weil er allenfalls unter Berücksichtigung des Art 8 MRK nicht außer Landes geschafft werden darf, einem Aufenthaltstitel im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn (nämlich: iZm der Beurteilung der Verfügbarkeit) gleichzuhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080314.X06

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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