RS Vwgh 1998/12/22 96/08/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7;
GSVG 1978 §116 Abs7;
GSVG 1978 §116 Abs8;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 116 Abs 7 GSVG gelten nur Zeiten eines Besuches einer inländischen Schule bzw. Hochschule - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung - als Ersatzzeiten. Nur für solche Zeiten ist eine Beitragsentrichtung zwecks Leistungswirksamkeit möglich. Die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Schulzeiten und Studienzeiten begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art 7 B-VG keinen Bedenken. Es kann nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, daß am Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Sozialversicherung durch den Schulbesuch oder Hochschulbesuch nur derjenige gehindert ist, der andernfalls in Österreich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wäre (Hinweis E 24.6.1997, 93/08/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080096.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten