RS Vwgh 1998/12/22 97/08/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/18 91/13/0037 3 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Im Fall einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befaßten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080117.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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