RS Vwgh 1998/12/22 96/08/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
B-VG Art7;
FlKonv Art33 Abs1;
FrG 1993 §37;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0388 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Jener Fall, in dem sich ein Ausländer zwar einerseits formell nicht im Inland aufhalten darf, andererseits aber auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht gesetzt werden dürfen, zB weil der betreffende Ausländer Abschiebungsschutz nach Art 33 Abs 1 FlKonv iVm dem (im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des vorliegenden Falls noch zu berücksichtigenden) § 37 FrG 1993 genießt, kann einem tatsächlichen Auslandsaufenthalt nicht gleichgesetzt werden; besteht daher keine Möglichkeit, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen (und zu vollstrecken), so läuft der Ausschluß von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Aufenthaltsberechtigung in einem solchen Fall auf eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit hinaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080314.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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