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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0388 E 20. Dezember 2000Rechtssatz
Jener Fall, in dem sich ein Ausländer zwar einerseits formell nicht im Inland aufhalten darf, andererseits aber auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht gesetzt werden dürfen, zB weil der betreffende Ausländer Abschiebungsschutz nach Art 33 Abs 1 FlKonv iVm dem (im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des vorliegenden Falls noch zu berücksichtigenden) § 37 FrG 1993 genießt, kann einem tatsächlichen Auslandsaufenthalt nicht gleichgesetzt werden; besteht daher keine Möglichkeit, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen (und zu vollstrecken), so läuft der Ausschluß von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Aufenthaltsberechtigung in einem solchen Fall auf eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080314.X04Im RIS seit
18.02.2002