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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs3;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen kommt es nach § 9 Abs 3 AlVG unter anderem auch darauf an, daß "hiedurch" (also durch die Beschäftigung außerhalb des Wohnortes oder Aufenthaltsortes und nicht im Wohnort oder Aufenthaltsort) die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird. Voraussetzung hiefür ist demnach, daß deshalb, weil der Arbeitslose wegen dieser Beschäftigung nicht täglich an seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zurückkehren kann, oder weil ihm zwar eine solche Rückkehr möglich ist, er aber wegen der längeren Anfahrtszeiten - im Verhältnis zu einer Beschäftigung im Wohnort oder Aufenthaltsort - in der Versorgung der genannten Familienangehörigen beeinträchtigt ist, die Versorgung dieser Angehörigen gefährdet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080398.X01Im RIS seit
18.10.2001