RS Vwgh 1998/12/22 97/08/0106

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §7 Abs3;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Inanspruchnahme einer Tätigkeit hängt nicht von der Bezeichnung der ausgeübten Funktion ab, sondern von den im einzelnen festzustellenden Umständen des jeweiligen Falles. Zu diesen Umständen gehört auch die tatsächliche Abwicklung der Vereinsarbeit für den Vereinsobmann, insbesondere auch die Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten vom Beschwerdeführer in dieser Eigenschaft tatsächlich verrichtet werden mußten, ob und in welchem Umfang hauptamtlich bestellte Mitarbeiter des Vereins das "tägliche Geschäft" führten und ob dem Obmann eines solchen Vereins in diesem Zusammenhang tatsächlich laufende Aufgaben zugekommen sind, oder ob er mit bloßen repräsentationsähnlichen und aufsichtsratsähnlichen Aufgaben betraut war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080106.X07

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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