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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Rechtssatz
§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG ermöglicht die bescheidmäßige Feststellung der sich für den Versicherten aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten uneingeschränkt und verlangt weder ein besonderes Feststellungsinteresse, noch daß ein anderer Weg zur Geltendmachung dieses rechtlichen Interesses nicht offensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080183.X01Im RIS seit
09.02.2001