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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Es ist Sache des Geschäftsführers, im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zur Vermeidung weiterreichender Haftung zurückzulegen. Wegen dieser Möglichkeiten ist die Beeinträchtigung seiner Geschäftsführung nicht geeignet, ihn von der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG zu befreien (Hinweis E 12.5.1992, 92/08/0072, 0073, 20.4.1993, 92/08/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080117.X03Im RIS seit
20.11.2000