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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §110 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0237 7Stammrechtssatz
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird und andererseits Ersatz für Stempelgebühren im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 Abs. 1 ASVG nicht zugesprochen werden kann.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994080079.X02Im RIS seit
20.11.2000