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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Verordnungen der Wiener Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS infolge Außerkrafttretens der bekämpften VerordnungenRechtssatz
Gemäß ArtII §3 des BörsefondsüberleitungsG, BGBl. I 11/1998, wurde mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides an ein Börseunternehmen für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse die Wiener Börsekammer aufgelöst.
Gemäß §96 Z4 BörseG idF ArtI Z130 BörsefondsüberleitungsG hat die Wiener Börse AG als Börseunternehmen am 06.04.98 Allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen (Veröffentlichungsblatt Nr. 66, 2. Veröffentlichung, mit Anhang A).
Demgemäß sind die bekämpften Verordnungen der damaligen Wiener Börsekammer außer Kraft getreten. Gegen die Außerkraftsetzung der Verordnungen der Börsekammer nach ersatzlosem Wegfall der Verordnungsermächtigung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
(siehe auch B v 30.11.98, V52-58/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Börse, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V132.1997Dokumentnummer
JFR_10018999_97V00132_01