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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11957E051 EWGV Art51;Rechtssatz
Im Mittelpunkt der Regelungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 über die Leistungen bei Alter und Tod (Art 44 bis 51) steht die Sicherung der internationalen Wirkungen nationalen Rechts durch Zusammenrechnung der unter verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten oder Versicherungszeiten. Ob, und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen, Zeiten als Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten oder Versicherungszeiten gelten, ist in dieser Verordnung nicht geregelt (Hinweis EuGH 12.7.1979, Rs C 266/78, Brunori/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz). Die Beurteilung von Zeiten als Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten oder Versicherungszeiten richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Geltungsbereich die Zeiten erbracht wurden. (Hier: In Italien zurückgelegte Schulzeiten und Studienzeiten sind ausschließlich anhand des italienischen Rechtes dahingehend zu beurteilen, ob sie als Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten oder Versicherungszeiten iSd Verordnung gelten.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 678J0266 Brunori VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080096.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011