RS Vwgh 1999/1/12 97/09/0029

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Veröffentlicht am 12.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da auch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers (iSd § 28 Abs 1 AuslBG) EIN fortgesetztes Delikt vorliegen kann, hat die belBeh zu untersuchen bzw ausreichend festzustellen, ob im Beschwerdefall ein das Vorliegen fortgesetzter Delikte rechtfertigender Zusammenhang der jeweils in Betracht kommenden Einzelhandlungen vorgelegen ist. Erscheint nach den Umständen des Beschwerdefalles nicht von vornherein ausgeschlossen, die angelasteten Verwaltungsübertretungen als fortgesetzte Delikte anzusehen, konnte die mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte Bestrafung des Arbeitgebers grundsätzlich auch alle bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen erfassen. Der Arbeitgeber wäre im Falle des Vorliegens fortgesetzter Delikte demnach aufgrund dieser Erfassungswirkung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vor Doppelbestrafung geschützt (Hinweis E 7.9.1995, 94/09/0321).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090029.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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