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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Da auch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers (iSd § 28 Abs 1 AuslBG) EIN fortgesetztes Delikt vorliegen kann, hat die belBeh zu untersuchen bzw ausreichend festzustellen, ob im Beschwerdefall ein das Vorliegen fortgesetzter Delikte rechtfertigender Zusammenhang der jeweils in Betracht kommenden Einzelhandlungen vorgelegen ist. Erscheint nach den Umständen des Beschwerdefalles nicht von vornherein ausgeschlossen, die angelasteten Verwaltungsübertretungen als fortgesetzte Delikte anzusehen, konnte die mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte Bestrafung des Arbeitgebers grundsätzlich auch alle bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen erfassen. Der Arbeitgeber wäre im Falle des Vorliegens fortgesetzter Delikte demnach aufgrund dieser Erfassungswirkung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vor Doppelbestrafung geschützt (Hinweis E 7.9.1995, 94/09/0321).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090029.X01Im RIS seit
20.11.2000