RS Vwgh 1999/1/13 98/01/0011

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Veröffentlicht am 13.01.1999
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;

Rechtssatz

Ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 setzt voraus, daß die vom Staatsbürgerschaftswerber ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Zeitpunkt des Widerrufs der Zusicherung größer ist als im Zeitpunkt der Zusicherung (hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides lagen die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten erst etwa mehr als zwei Jahre bzw ein Jahr zurück. Im Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides lagen die aufgrund eines weiteren Rückfalls den drei Verurteilungen zugrundeliegenden Taten bereits zwischen sieben und vier Jahren zurück, in welchem Zeitraum sich der Staatsbürgerschaftswerber wohlverhalten hat. Daher war die Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen jedenfalls nicht größer als schon im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides. Es brauchte daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 bereits im Zeitpunkt der Zusicherung gegeben war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010011.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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