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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer zur Sicherung des Baulandes für eine Bebauung durch die ortsansässige Bevölkerung erlassenen BausperreV wegen Widerspruchs zur Oö BauO 1994Rechtssatz
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben vom 12.12.95, Z0312-1995/M, betreffend die Verhängung einer Bausperre für die Grundstücke Nr 1177/1 und 1175/1, KG Hof, war gesetzwidrig.
Zur "Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung" iSd §45 Abs1 Oö BauO 1994 zählt auch die Freihaltung bestimmter Flächen von Bebauung und damit die Grünlandwidmung. Die Planungsabsicht der Gemeinde Tiefgraben war jedoch, anders als in der BausperrenV geregelt, nicht die Umwidmung der Grundstücke von Bauland in Grünland, sondern die Nutzung zumindest eines Teiles des ausgewiesenen Baulandes durch und im Interesse von Ortsansässige(n).
Weder der behauptete Baulandüberhang noch die fehlende infrastrukturelle Aufschließung (iSd §21 Abs1 Oö RaumOG 1994) waren Gründe für die Erlassung der Bausperre mit der in §3 der Verordnung angeführten Planungsabsicht der Umwidmung der Grundstücke Nr 1175/1 und 1777/1, KG Hof, in Grünland, sondern ausschließlich die Sicherung zumindest eines Teiles des ausgewiesenen Baulandes für eine Bebauung durch die ortsansässige Bevölkerung.
Die Verwendung als Bauland bereits gewidmeter Grundflächen zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Baugrundstücken darf schon deshalb nicht durch Erlassung einer Bausperre bewirkt und sichergestellt werden, weil eine Bausperre gemäß §45 Abs1 Oö BauO 1994 nur zur Verwirklichung neuer Planungsabsichten zulässig ist, die Befriedigung des örtlichen Bedarfs an Baugrundstücken aber jedenfalls nicht durch die Planungsabsicht der Umwidmung vorhandenen Baulandes in Grünland verwirklicht werden kann.
(Anlaßfall B2961/96, E v 12.10.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, BausperreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V2.1997Dokumentnummer
JFR_10018998_97V00002_01