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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Ergänzung eines KostenspruchsRechtssatz
Im E v 10.06.98, B2322/97, wurden Prozeßkosten in der seinerzeit üblichen Höhe von S 18.000,-- (enthaltend S 3.000,-- Umsatzsteuer) zugesprochen, nicht hingegen die gleichfalls zum Ersatz beantragte (und vom Beschwerdeführer entrichtete) Eingabengebühr nach §17a VfGG in Höhe von S 2.500,--. Der Zuspruch dieses Betrages war daher nachzuholen.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2322.1997Dokumentnummer
JFR_10018998_97B02322_2_01