RS Vfgh 1998/10/2 B2322/97

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Veröffentlicht am 02.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
VfGG §17a

Leitsatz

Ergänzung eines Kostenspruchs

Rechtssatz

Im E v 10.06.98, B2322/97, wurden Prozeßkosten in der seinerzeit üblichen Höhe von S 18.000,-- (enthaltend S 3.000,-- Umsatzsteuer) zugesprochen, nicht hingegen die gleichfalls zum Ersatz beantragte (und vom Beschwerdeführer entrichtete) Eingabengebühr nach §17a VfGG in Höhe von S 2.500,--. Der Zuspruch dieses Betrages war daher nachzuholen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2322.1997

Dokumentnummer

JFR_10018998_97B02322_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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