RS Vwgh 1999/1/15 96/21/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Den Formulierungen "fällt es schwer, ... Glauben zu schenken",

"scheint Ihr Argument nicht zutreffend", "Aber selbst wenn man

Ihren Angaben ... Glauben schenken würde" kann keine

Beweiswürdigung dahin entnommen werden, ob die Beh der Partei glaubt oder nicht. Durch das Unterlassen einer Beweiswürdigung traf die Beh keine Feststellungen, die eine tragfähige Grundlage für ihre rechtliche Beurteilung hätten bilden können.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210062.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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