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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Formulierungen "fällt es schwer, ... Glauben zu schenken",
"scheint Ihr Argument nicht zutreffend", "Aber selbst wenn man
Ihren Angaben ... Glauben schenken würde" kann keine
Beweiswürdigung dahin entnommen werden, ob die Beh der Partei glaubt oder nicht. Durch das Unterlassen einer Beweiswürdigung traf die Beh keine Feststellungen, die eine tragfähige Grundlage für ihre rechtliche Beurteilung hätten bilden können.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210062.X01Im RIS seit
20.11.2000