Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;Rechtssatz
§ 66 Abs 4 ForstG 1975 ermächtigt die Behörde, nicht nur über die Notwendigkeit, sondern auch über die Art und Weise der Inanspruchnahme fremden Grundes zur Bringung zu entscheiden. Die Ausfolgung eines Schlüssels für einen den Zugang zum fremden Grund (hier: Forststraße) verwehrenden Schranken ist als Modalität der Ausübung des Bringungsrechts anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100157.X04Im RIS seit
11.10.2001