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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzlosigkeit der zu eng gefaßten Umschreibung der Wachbedürftigkeit eines Objektes zur Feststellung der Ausnahme für Wachhunde von der Abgabepflicht in einer Hundeabgabeverordnung; Überschreitung des dem Verordnungsgeber vom Finausgleichsgesetzgeber belassenen Spielraums hinsichtlich der Definition von WachhundenRechtssatz
Der zweite Satz des §3 Abs1 lita der Hundeabgabe-Verordnung der Marktgemeinde Hard, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27.12.96 bis 30.01.97, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§15 Abs3 Z3 FAG 1997 stellt - ebenso wie der vom Verwaltungsgerichtshof im E v 26.01.96, 95/17/0395, angewandte §15 Abs3 Z3 FAG 1993 - darauf ab, ob ein Hund als Wachhund "gehalten" wird. Der Verordnungsgeber hat diese Ermächtigung dahingehend verstanden, daß es ihm obliege, den Begriff des "Haltens von Wachhunden" zu konkretisieren. Er hat daher im ersten Satz des §3 Abs1 lita der Hundeabgabe-Verordnung den "Wachhund" definiert und dabei den Begriff eines "wachbedürftigen Objektes" eingeführt; dieses Objekt hat er im zweiten Satz umschrieben. Geht man - mit dem Verordnungsgeber - davon aus, daß das FAG 1997 einen Spielraum zur Definition des Wachhundes läßt, so kommt man dennoch zum Ergebnis, daß der Verordnungsgeber die Grenzen dieses Spielraumes überschritten hat und daß auch das Halten von Hunden besteuert wird, die Wachhunde iSd §15 Abs3 Z3 FAG 1997 sind. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Wachhunde auch Hunde bezeichnet werden, die nicht den engen Kriterien des §3 Abs1 lita der Hundeabgabe-Verordnung entsprechen. Es gibt aber keinen Grund anzunehmen, der Gesetzgeber des FAG 1997 habe sich nicht an den allgemeinen Sprachgebrauch halten wollen.
Vlbg HundetaxenG und Vlbg GemeindeabgabenG keine landesgesetzliche Grundlage für die HundeabgabeV aufgrund materieller Derogation (HundetaxenG) bzw. Außerkraftsetzung des GemeindeabgabenG.
Schlagworte
Finanzverfassung, Abgabenwesen, Gemeindeabgaben, Beschlußrecht, Finanzausgleich, Landesabgaben, HundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V126.1997Dokumentnummer
JFR_10018998_97V00126_01