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70/10 SchülerbeihilfenNorm
SchBeihG 1983 §3 Abs6 idF 1994/640;Rechtssatz
Das Erfordernis der Aufgabe der Berufstätigkeit als Voraussetzung für die Nichtheranziehung von Einkünften eines Schülers sowie seines Ehegatten gemäß § 3 Abs 6 Schülerbeihilfengesetz idF der Nov BGBl 1994/640 ist nicht auf eine Aufgabe der Berufstätigkeit des Schülers allein beschränkt. Vielmehr sind die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit des Ehegatten nur dann nicht zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen, wenn (auch) der Ehegatte die Berufstätigkeit aufgegeben hat (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100380.X01Im RIS seit
02.08.2001