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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Wenn der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Aussage darüber enthält, bis zu welchem Zeitpunkt der Besch seiner aus dem Wiederherstellungsauftrag nach § 7 Tir NatSchG 1991 resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, nicht aber darüber, bis zu welchem Zeitpunkt er dieser Verpflichtung nachkommen hätte müssen, dann stellt die von der Berufungsbehörde vorgenommene diesbezügliche Ergänzung kein unzulässiges Auswechseln der Tat, sondern eine zulässige Konkretisierung dar. Es liegt auch keine unzulässige Fristsetzung durch die Berufungsbehörde vor, wenn die Leistungsfrist im Wiederherstellungsauftrag enthalten war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100097.X02Im RIS seit
21.02.2002