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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die Nichtbefolgung eines Wiederherstellungsauftrages innerhalb der Leistungsfrist ist ein Ungehorsamsdelikt. Die Annahme der Behörde, dass vier Wochen ab Zustellung des Bescheides für die Umsetzung des darin enthaltenen Wiederherstellungsauftrages zur Verfügung standen, ist selbst bei Fehlen einer Leistungsfrist im Auftrag nur dann rechtswidrig, wenn es dem Besch nicht möglich gewesen wäre, innerhalb dieser Frist dem Wiederherstellungsauftrag nachzukommen. Eine solche Unmöglichkeit zu behaupten und glaubhaft zu machen obliegt bei Ungehorsamsdelikten dem Besch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100097.X04Im RIS seit
21.02.2002