RS Vwgh 1999/1/18 98/10/0097

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Veröffentlicht am 18.01.1999
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §43 Abs3 litb;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung eines Wiederherstellungsauftrages innerhalb der Leistungsfrist ist ein Ungehorsamsdelikt. Die Annahme der Behörde, dass vier Wochen ab Zustellung des Bescheides für die Umsetzung des darin enthaltenen Wiederherstellungsauftrages zur Verfügung standen, ist selbst bei Fehlen einer Leistungsfrist im Auftrag nur dann rechtswidrig, wenn es dem Besch nicht möglich gewesen wäre, innerhalb dieser Frist dem Wiederherstellungsauftrag nachzukommen. Eine solche Unmöglichkeit zu behaupten und glaubhaft zu machen obliegt bei Ungehorsamsdelikten dem Besch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100097.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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